Vereinssatzung des TC Freisenbruch 02 e.V.


Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und
Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird,
werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.


Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer
,sexueller oder interpersoneller Art ist, entschieden entgegen.


Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der
Toleranz und der Transparenz von Rechten der Mitglieder, insbesondere von Kindern und
Jugendlichen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „TC Freisenbruch 02 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe sowie der Erziehung und
Bildung.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  • Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports
  • Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder
    und Nichtmitglieder.
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen
    Mitarbeitern.
  • Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  • Kooperationen mit Schulen und Kitas
  • Hausaufgabenbetreuung und Sprachförderung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
  • Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.


Um die Zwecke zu verwirklichen ist der Verein Mitglied in den für die betriebenen Sportarten
zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde,
Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird in Textform an den Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den
Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung
seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die
Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: – – – –
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
außerordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins
im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie
nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet – – – – –
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Tod
bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Halbjahres
(30.06. Und 31.12.) gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des
Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen, – wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, – bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins, – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens, – wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
versucht.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den
Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich
beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruch hat keine
aufschiebende Wirkung.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen
kann, kann
auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
Das Verfahren entspricht dem des Ausschlusses.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss
über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen
verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt
worden ist.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Halbjahres an dem die Mitgliedschaft endet.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem
ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Strafenkatalog zu erstellen.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren,
Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte
Leistungen des Vereins erhoben werden.
Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind im Voraus fällig und werden halbjährlich
anteilig eingezogen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet der
Vorstand.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende
Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem
Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die
ein SEPA-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E
Mailadresse mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA
Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: –
die Mitgliederversammlung
der Vorstand – – –
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des
Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.

Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der
Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle
Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride
Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands
haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung
teilzunehmen.
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden
Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die
Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht
auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung
der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung
geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der
zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen
nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die
Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins
zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über
die Mitgliederversammlung sinngemäß.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens am
drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet
eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von 3
Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die
Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Ein Beschluss über eine Änderungen der Satzung ist nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Bei Anträgen zur Änderung des Vereinszwecks
müssen alle Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische
Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von
mindestens einem der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum Vorstand ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives
und passives Wahlrecht.
Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geht deren Stimmrecht auf die
Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten über.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Wird eine gerade
Anzahl von Personen in den Vorstand gewählt, ist ein 1.Vorsitzender zu wählen, dessen
Stimme innerhalb des Gremiums bei Stimmengleichstand doppelt zählt.
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam.

Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß
der Jugendordnung gewählt wird.
Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Mehrheit, so
erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig,
ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen
Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten
turnusgemäßen Neuwahl.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet
besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und
Ordnungen (insbesondere Beitrags-, Finanz- und Geschäftsordnung) erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen
teilnehmen.

Sitzungen des Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den jeweiligen Vorsitzenden
des Gremiums, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des jeweiligen
Gremiums, einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E
Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz
mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer
Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des
Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei
Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die
erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen
Vereinstätigkeit entscheidet der Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und darüber hinaus mit einer gültigen Spielberechtigung für die
Nachwuchsmannschaften des Vereins.

Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet
über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind – die Jugendversammlung – der Jugendvorstand

Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet
werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und
organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben
dieser Satzung widersprechen darf.

§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im
ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist 1x zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands die
Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Sportjugend Essen im
Essener Sportbund e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion des Vereins mit
einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden,
steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.2025 beschlossen.