Jugendordnung

Jugendordnung – TC Freisenbruch 02 e. V.

§1 Name und rechtliche Stellung

Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählte und berufene Mitarbeiter*innen bilden die Jugend des Vereins TC Freisenbruch 02 e. V..

Die Jugend des Vereins TC Freisenbruch 02 e. V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Jugend des Vereins TC Freisenbruch 02 e. V. unterliegt, soweit nicht durch die Satzung Ausnahmen erlaubt sind, vollständig der Satzung des Vereins TC Freisenbruch 02 e. V.. Sofern die Jugendordnung zu einem Sachverhalt keine Regelungen trifft, gelten analog die Regelungen der Satzung.

Die Jugend im Verein TC Freisenbruch 02 e. V. ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe auf Basis des Bescheids des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.10.1971 an die Sportjugend NRW (zuletzt bekannt gemacht im Ministerialblattes NRW Teil 1 vom 11.6.2015) in der jeweils gültigen Fassung.  

§2 Aufgaben/Ziele/Grundsätze

  1. Der Jugend sind folgende Grundsätze wichtig:
  1. Fair Play
  • Demokratie
  • Respekt
  • Mitbestimmung
  • Mitverantwortung
  • Chancengleichheit
  • Gleichberechtigung
  • Parteipolitische Neutralität
  1. Gewaltfreiheit
  • Prävention sexualisierter Gewalt
  • Anti-Doping
  • Suchtprävention
  • Naturschutz
  • Gesundheitsförderung
  • Bewegungsförderung
  • Spiel und Sport
  • Kooperation
  • Religiöse Neutralität
  • Nachhaltigkeit
  • Weiterentwicklung
  • Spaß
  • Wohlbefinden
  • Gemeinschaft
  • Bildung
  • Die Jugend ist in folgenden sportlichen und außersportlichen Aufgabenbereichen aktiv:
  1. Persönlichkeitsbildung junger Menschen unterstützen
  • Partizipation fördern
  • Förderung des junges Engagements
  • Organisation von Ferienfreizeiten, Veranstaltungen und Events
  • Internationale Jugendbegegnungen initiieren
  • Jugendarbeit integrativ gestalten
  • Jugendarbeit im Sport
  • Inklusive Kinder- und Jugendarbeit ermöglichen
  1. Interkulturelle Jugendarbeit fördern
  • Mit Kitas zusammen arbeiten
  • Mit Schulen zusammen arbeiten
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen ermöglichen
  • Weiterentwicklung des sportlichen Angebots
  • Bildung und Qualifizierung junger Menschen fördern
  • Öffentlichkeitsarbeit gestalten
  • Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche
  • Jugendarbeit Wettkampforientiert gestalten

§3 Gremien/Organe der Jugend

Die Organe der Jugend des Vereins TC Freisenbruch 02 e. V. sind:

  1. Jugendversammlung
  • Jugendvorstand

§4 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend des Vereins TC Freisenbruch 02 e. V..

  1. Zusammensetzung

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 26 Jahren, die Mitglied im Verein TC Freisenbruch 02 e. V. sind, sowie den aktiven Trainer*innen und Mitarbeitenden der Nachwuchsabteilung zusammen. Sie alle dürfen sich einbringen und bei Wahlen und Entscheidungen mitbestimmen (aktives Wahlrecht). Die Stimme ist nicht übertragbar. Für Kinder unter 14 Jahren darf ein gesetzlicher Vertreter mit einer Stimme an den Wahlen teilnehmen.

  • Regelungen zur Durchführung

Die Jugendversammlung kann als Präsenzveranstaltung, digitale Veranstaltung oder hybride Veranstaltung ausgerichtet werden. Die Entscheidung trifft der Jugendvorstand und gibt diese bei der Einladung bekannt. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen können. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Jugendversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.

Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im Vorlauf zur Mitgliederversammlung des Vereins statt.

Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf begründeten Antrag, welcher von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist und in Textform beim Jugendvorstand eingeht oder auf Basis eines Beschlusses von mindestens 50% des Jugendvorstandes einberufen werden.

  • Aufgaben

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Beschlussfassung über die Änderung der Jugendordnung
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans und somit Festlegung der Verwendung der Mittel der Jugend
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Beschlussfassung über die Änderung der Jugendordnung
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans und somit Festlegung der Verwendung der Mittel der Jugend
  • Einladung und Anträge

Die (ordentliche und außerordentliche) Jugendversammlung wird durch den Jugendvorstand durch Bekanntgabe über folgende Kanäle in Textform: Internetseite des Vereins, Internetseite des Vereins bis spätestens Zwei Wochen Frist vor der Versammlung einberufen. Anlagen zur Einladung können auch über einen Link(z.B.zu einer Cloud) oder andere technische Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Jugend sowie der Jugendvorstand kann/können einen Antrag an die Jugendversammlung stellen.Anträge müssen dem Jugendvorstand bis eine Woche vor der Jugendversammlung vorliegen. Dringlichkeits-/Änderungsanträge können im Rahmen der Sitzung gestellt werden.

  • Wahlen/Abstimmungen

Alle Abstimmungen gelten bei einer einfachen Mehrheit als angenommen. Eine Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§5 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Der*Die Jugendvorsitzende
  • Der*Die stellvertretende Jugendvorsitzende
  • Bis zu fünf Beisitzer*innen für verschiedene Aufgaben (z. B. Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Sport, Bildung)

Gewählt werden kann jedes Vereinsmitglied, welches zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt ist. Zum*Zur Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden können nur Personen gewählt werden, welche zum Zeitpunkt der Wahl bereits 18 Jahre alt sind.

Die Wahl erfolgt für 2 Jahre.

Der*Die Jugendvorsitzende*r repräsentiert die Jugend im Vorstand des Gesamtvereins und nach außen. Außenvertretungsaufgaben werden im Verhinderungsfall von der Stellvertretung übernommen.

Bei vorherigem Austritt/Ausscheiden eines Mitglieds des Jugendvorstand wird eine Nachwahl bis zum Ende der eigentlichen Amtsperiode angestrebt.

1.         Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Wird eine gerade Anzahl von Personen in den Vorstand gewählt, ist ein 1.Vorsitzender zu wählen, dessen Stimme innerhalb des Gremiums bei Stimmengleichstand doppelt zählt.  Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.  2.       Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.  Ausnahme bildet der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.

Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben, die die Jugend betreffen und nicht durch die Jugendversammlung wahrgenommen werden, zuständig.  Sitzungen des Jugendvorstand sind durch den*die Jugendvorsitzende oder in Vertretung durch den*die Stellvertreter*in einzuberufen.

§6 Inkrafttreten/Gültigkeit/Änderungen

Die Jugendordnung tritt mit der Beschlussfassung in der Jugendversammlung in Kraft.

Die Jugendordnung kann im Rahmen einer Jugendversammlung geändert werden, sofern mit der Einladung auf den Tagesordnungspunkt hingewiesen wird und ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmen.